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Absenzenregelung und Jokertage

 
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Absenzenregelung gemäss Volksschulgesetz ab Schuljahr 07/08
 
Grundsatz
Es gelten die Bestimmungen der Volksschulverordnung (VSV)
§§ 28-30 vom 28.06.06.
- Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht.
- Jede Absenz ist zu begründen (an der Oberstufe im Kontaktheft) und muss mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten bestätigt werden. Die schriftliche Begründung ist der Klassenlehrkraft sowie allen Lehrpersonen, bei denen der Unterricht versäumt wurde, unaufgefordert vorzuweisen.
- Für eine voraussehbare Absenz ist schriftlich um Dispensation nachzusuchen. Bei einer unvorhergesehenen Absenz ist die Klassenlehrkraft unmittelbar zu benachrichtigen.
- Mögliche Gründe für ein Dispensationsgesuch sind in § 29 (VSV) unter „Dispensation“ aufgelistet.
- Die Dispensationen können einzelne Wochen oder Tage, bestimmte Lektionen oder Fächer umfassen.
- Arztbesuche gelten als begründete Absenzen. Vorhersehbare Arztbesuche sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
 
Zuständigkeit
Klassenlehrperson bis zu zwei Tagen
Schulleitung für mehr als zwei Tage
 
Vorgehen der Eltern
Für voraussehbare Absenzen ist der zuständigen Instanz frühzeitig ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen.
 
Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Klassenlehrpersonen und der Schulleitung steht die Einsprache bei der Schulpflege offen.
 
Verstösse gegen die Absenzenregelungen
- Bei Verstössen gegen die Absenzenbestimmungen kann die Schulleitung je nach Schwere des Verschuldens eine angemessene Strafe verhängen.
- Die Schulpflege kann auf Antrag der Schulleitung einen Verweis oder eine Busse aussprechen.
 
Kontrolle
- Die Schulleitung übergibt der Schulverwaltung am Ende des Schuljahres die bewilligten Gesuche mit deren Begründung.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Absenzenführung durch die Klassenlehrpersonen.
Jokertage
 
Grundsatz
Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Begründung fernbleiben (sog. Jokertage, § 30 VSV).

-Die Jokertage können stufenweise kumuliert werden, d.h. sie sind auf die Schuljahre innerhalb einer Stufe übertragbar (Kindergarten, 1.-3. Primarklasse, 4.-6. Primarklasse und Sekundarstufe). Sie können einerseits vorbezogen, aber auch rückwirkend beansprucht werden. Maximal können somit 6 Jokertage zusammengefasst werden.
- Neu zugezogene Schülerinnen und Schüler können die Jokertage nicht rückwirkend beziehen.
- Nach Übertritt in die nächste Stufe verfallen die nicht bezogenen Jokertage.
- Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet.
- An folgenden Tagen/Anlässen ist der Bezug von Jokertagen nicht gestattet: Besuchstage, Klassenlager, letzter Schultag der 3. oder 6. Primarklasse, sowie letzter Schultag einer Abschlussklasse der Sekundarschule.
- Ferienverlängerungen und Dispensationsgesuche ohne zureichende Gründe (§ 29 VSV) sowie unentschuldigte Absenzen gelten als Jokertage.
- Dispensierte Schülerinnen und Schüler sind zum Nacharbeiten des verpassten Stoffes verpflichtet.

 
Kompetenzen
Klassenlehrperson
Schulleitung für Jokertage in den letzten vier Wochen vor den Sommerferien
 
Vorgehen der Eltern
- Jokertage werden spätestens zwei Schultage im Voraus bei der Klassenlehrperson mit der schriftlichen Einwilligung der Eltern angemeldet.
- In den letzten vier Wochen vor den Sommerferien werden Jokertage nicht bei der Klassenlehrperson, sondern bei der Schulleitung angemeldet.
- Die Eltern sind dafür besorgt, dass Tageshort, Mittagstisch, Musiklehrpersonen und Therapeutinnen/Therapeuten über einen solchen Jokertag informiert werden.
 
Kontrolle
Die Lehrpersonen tragen die bezogenen Jokertage in die Absenzenliste, resp. Schüler- und Schülerinnendatei ein (Eintrag mit „JT“) und führen über die innerhalb der Stufe zur Verfügung stehenden Jokertage Buch.
 
Diese Regelung wurde von der Schulpflege an der Sitzung vom 19. Juni 2007 beschlossen und ersetzt die Version vom 27. Juni 2002. Sie tritt per Schuljahr 2007/08 in Kraft.