|
|
![]() |
|
|||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||
| >>> Download "Absenzenregelung Schule Rüschlikon" | |||||||||||||||||||||
| Grundsatz | |||||||||||||||||||||
| Es gelten die Bestimmungen der Volksschulverordnung
(VSV) §§ 28-30 vom 28.06.06. - Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht. - Jede Absenz ist zu begründen (an der Oberstufe im Kontaktheft) und muss mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten bestätigt werden. Die schriftliche Begründung ist der Klassenlehrkraft sowie allen Lehrpersonen, bei denen der Unterricht versäumt wurde, unaufgefordert vorzuweisen. - Für eine voraussehbare Absenz ist schriftlich um Dispensation nachzusuchen. Bei einer unvorhergesehenen Absenz ist die Klassenlehrkraft unmittelbar zu benachrichtigen. - Mögliche Gründe für ein Dispensationsgesuch sind in § 29 (VSV) unter „Dispensation“ aufgelistet. - Die Dispensationen können einzelne Wochen oder Tage, bestimmte Lektionen oder Fächer umfassen. - Arztbesuche gelten als begründete Absenzen. Vorhersehbare Arztbesuche sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. |
|||||||||||||||||||||
| Zuständigkeit | |||||||||||||||||||||
| Klassenlehrperson bis zu zwei Tagen Schulleitung für mehr als zwei Tage |
|||||||||||||||||||||
| Vorgehen der Eltern | |||||||||||||||||||||
| Für voraussehbare Absenzen ist der zuständigen Instanz frühzeitig ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. | |||||||||||||||||||||
| Rechtsmittel | |||||||||||||||||||||
| Gegen Entscheide der Klassenlehrpersonen und der Schulleitung steht die Einsprache bei der Schulpflege offen. | |||||||||||||||||||||
| Verstösse gegen die Absenzenregelungen | |||||||||||||||||||||
| - Bei Verstössen
gegen die Absenzenbestimmungen kann die Schulleitung je nach Schwere des
Verschuldens eine angemessene Strafe verhängen. - Die Schulpflege kann auf Antrag der Schulleitung einen Verweis oder eine Busse aussprechen. |
|||||||||||||||||||||
| Kontrolle | |||||||||||||||||||||
| - Die Schulleitung
übergibt der Schulverwaltung am Ende des Schuljahres die bewilligten
Gesuche mit deren Begründung. - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Absenzenführung durch die Klassenlehrpersonen. |
|||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||
| Grundsatz | |||||||||||||||||||||
| Die Schülerinnen und Schüler
können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne
Begründung fernbleiben (sog. Jokertage, § 30 VSV).
-Die Jokertage können stufenweise kumuliert werden, d.h. sie sind
auf die Schuljahre innerhalb einer Stufe übertragbar (Kindergarten,
1.-3. Primarklasse, 4.-6. Primarklasse und Sekundarstufe). Sie können
einerseits vorbezogen, aber auch rückwirkend beansprucht werden.
Maximal können somit 6 Jokertage zusammengefasst werden. |
|||||||||||||||||||||
| Kompetenzen | |||||||||||||||||||||
| Klassenlehrperson Schulleitung für Jokertage in den letzten vier Wochen vor den Sommerferien |
|||||||||||||||||||||
| Vorgehen der Eltern | |||||||||||||||||||||
| - Jokertage werden spätestens
zwei Schultage im Voraus bei der Klassenlehrperson mit der schriftlichen
Einwilligung der Eltern angemeldet. - In den letzten vier Wochen vor den Sommerferien werden Jokertage nicht bei der Klassenlehrperson, sondern bei der Schulleitung angemeldet. - Die Eltern sind dafür besorgt, dass Tageshort, Mittagstisch, Musiklehrpersonen und Therapeutinnen/Therapeuten über einen solchen Jokertag informiert werden. |
|||||||||||||||||||||
| Kontrolle | |||||||||||||||||||||
| Die Lehrpersonen tragen die bezogenen Jokertage in die Absenzenliste, resp. Schüler- und Schülerinnendatei ein (Eintrag mit „JT“) und führen über die innerhalb der Stufe zur Verfügung stehenden Jokertage Buch. | |||||||||||||||||||||
Diese
Regelung wurde von der Schulpflege an der Sitzung vom 19. Juni 2007 beschlossen
und ersetzt die Version vom 27. Juni 2002. Sie tritt per Schuljahr 2007/08
in Kraft.![]() |
|||||||||||||||||||||
