Elternrat PS & KG

 
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GRUNDLAGEN

§ 1 Zur Zusammenarbeit mit Eltern hält das Organisationsstatut von «Primarschule & Kindergarten Rüschlikon» vom 11.11.2003 fest:

„1.1 Zusammenarbeit Schule - Eltern
Schulleiter und Schulpflege initiieren und fördern gemeinsam die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern. Sie bieten Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern Problemlösungen an.

1.2 Ansprechperson
Der Schulleiter ist Ansprechperson für Eltern und Schülerinnen und Schüler, die in den Kindergarten oder die Primarschule eintreten.

1.3 Zusammenarbeit Lehrpersonen - Eltern
Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern richtet sich nach den kantonalen Vorgaben und ist Bestandteil des Schulprogramms. Die genaue Form der Elternmitwirkung ist in einem separaten Reglement geregelt.“

BEGRIFFE UND GELTUNGSBEREICH

§ 2 Der Begriff „Schule“ umfasst insbesondere Schüler, Lehrer, Schulleitung und Schulpflege. Der Begriff „Eltern“ steht für die Gesamtheit der jeweiligen Erziehungsberechtigten. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die Doppelnennung der weiblichen und männlichen Form verzichtet.

§ 3 Unter «Elternmitwirkung» werden sämtliche Formen der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern zusammengefasst:
• Kontakte zwischen Eltern und Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege bezogen auf die einzelnen Kinder.
• Spontane und punktuelle Beteiligung von Eltern an Anlässen einzelner Klassen und Unterstützung der Lehrpersonen.
• Institutionalisierte Elternmitwirkung auf der Ebene der einzelnen Klassen (durch die Klassendelegierten), Schulhäuser, Schulstufen und der gesamten Schuleinheit (durch den Elternrat, Arbeitsgruppen oder Vertretern des Elternrates).

Das vorliegende Reglement regelt einzig die institutionalisierte Elternmitwirkung durch den Elternrat. Die anderen Formen der Elternmitwirkung fallen nicht in dessen Kompetenz. Die entsprechenden Rechte und Pflichten der Eltern wie der Schule sind durch das kantonale Volksschulgesetz gesetzlich geregelt.

ZWECK DER INSTITUTIONALISIERTEN ELTERNMITWIRKUNG

§ 4 Die institutionalisierte Elternmitwirkung bildet eine Plattform für alle Eltern. Sie erhalten auf diesem Wege die Möglichkeit mit dem Ziel der optimalen Entwicklung der Schüler,
• sich an der Schulentwicklung aktiv zu beteiligen, indem sie an der Erarbeitung und Umsetzung des Schul- und Jahresprogrammes sowie an Überarbeitungen der Leitbilder und des Organisationsstatuts mitwirken;
• den Schulalltag mitzugestalten, indem sie im Rahmen ihrer Kompetenz eigene Projekte realisieren oder gegenüber der Schulleitung und der Schulpflege Anliegen, Projekte, Vorschläge und Kritik einbringen;
• den regelmässigen Kontakt, den Informationsaustausch und den partnerschaftlichen Umgang innerhalb der gesamten Elternschaft sowie zwischen Schule und Elternschaft fördern.

ORGANISATION

Klassendelegierte

Wahl
§ 5 Die Eltern jeder Klasse wählen gemäss dem separaten Leitfaden im Anhang je zwei Vertreter als Klassendelegierte.

§ 6 Die Delegierten werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt an einem Elternanlass zu Beginn des neuen Schuljahres. Die Einladung erfolgt durch die Lehrperson.

§ 6a Eine stille Wiederwahl ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Es handelt sich um keine mehrheitlich neu zusammengesetzte Klasse (in der Regel 2. bis 6. Klasse)
- Beide bisherigen Delegierten erklären bis Ende Mai gegenüber dem Präsidium des Elternrats schriftlich ihre verbindliche Absicht, ein weiteres Jahr als Delegierte zu amten und informieren die anderen Eltern der Klasse auf den gleichen Termin.
- Alle Eltern der Klasse werden mit der Information über die erneute Kandidatur beider Delegierter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine eigene Kandidatur bis Ende Juni den Elterndelegierten oder dem Präsidium des Elternrats mitteilen oder dass drei Eltern gemeinsam auch ohne eigene Kandidatur eine ordentliche Wahl verlangen können.
Falls nur ein Elterndelegierter erneut kandidiert oder eine zusätzliche Kandidatur erfolgt respektive eine ordentliche Wahl verlangt wird, ist zwingend eine ordentliche Wahl durchzuführen.“

§7 Die Durchführung der Wahl obliegt bei bestehenden Klassen den Klassendelegierten des Vorjahres. Diese können sich in Eigeninitiative durch ein anderes Mitglied des Elternrates vertreten lassen. Bei neu gebildeten Klassen bestimmt der Elternrat ein Mitglied, das die Wahl durchführt.

§ 8 Die beiden Elternteile eines Kindes können nicht zusammen Delegierte derselben Klasse sein, jedoch unterschiedliche Klassen im Elternrat vertreten. Niemand kann gleichzeitig Delegierter von mehreren Klassen sein.

§ 9 Tritt ein Klassendelegierter im Verlaufe eines Schuljahres zurück, organisiert das Präsidium in Zusammenarbeit mit dem verbleibenden Delegierten und der Klassenlehrperson nach Möglichkeit eine Ersatzwahl.


Stimm- und Wahlrecht im Elternrat

§ 10 Im Elternrat hat jeder Klassendelegierte eine Stimme. Sofern zu bestimmten Fragen in der Elternschaft einer Klasse eine Meinungsbildung stattfinden konnte, sind sie verpflichtet, die Mehrheitsmeinung im Elternrat zu vertreten. Minderheitsmeinungen werden transparent aufgezeigt. Für nicht vorher bekannte Themen sind die Delegierten frei, ihre eigene Meinung individuell zu vertreten.
Pflichten

§ 11 Die beiden Klassendelegierten einer Klasse stellen sicher, dass mindestens einer an den Versammlungen des Elternrates teilnimmt.

§ 12 Die Klassendelegierten vertreten die Interessen ihrer Klasse. Sie nehmen die Anliegen der Eltern entgegen und bringen diese in den Elternrat ein. Sie vertreten keine Einzelinteressen und verhalten sich gegenüber Konflikten innerhalb der Klasse, zwischen Eltern und Lehrpersonen sowie zwischen Eltern neutral.

§ 13 Die Klassendelegierten sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu respektieren und heiklen Fragen Verschwiegenheit zu wahren.

§ 14 Im Fall von Befangenheit oder Unvereinbarkeiten zwischen der Rolle als Eltern eines Kindes und der Rolle als Klassendelegierte besteht eine Ausstandspflicht.

Kommunikation

§ 15 Die Zusammenarbeit zwischen den Klassendelegierten, den Eltern, den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulpflege ist von einer offenen, konstruktiven und wohlwollenden Kommunikation geprägt.

§ 16 Die Klassendelegierten führen mindestens einmal pro Semester ein Gespräch mit der Lehrperson, die für die Führung der von ihnen im Elternrat vertretenen Klasse verantwortlich ist. Ziel dieser Gespräche ist die Schaffung einer guten Grundlage für die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zu Themen, die für den Elternrat und für die Elternmitwirkung im Schulalltag von Belang sind. Das Gespräch gibt zusätzlich Gelegenheit, allfällige Probleme zu erörtern und konkrete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit im weiteren Verlauf des Schuljahres zu treffen. Die Verantwortung für die Organisation dieser Gespräche liegt bei den Klassendelegierten. Einer der Klassendelegierten verfasst jeweils ein kurzes Beschlussprotokoll, das die wichtigsten Inhalte festhält. Dieses wird der Lehrperson und den beiden Klassendelegierten zugestellt.

§ 17 Werden die Klassendelegierten mit Problemen in der Klasse oder mit Kritik an einer Lehrperson konfrontiert, die ihre Klasse unterrichtet, halten sie sich an folgendes Vorgehen:

a) Die Klassendelegierten motivieren die Eltern zum direkten Kontakt mit der Lehrperson.
b) Sind Eltern, aus welchen Gründen auch immer, nicht bereit oder in der Lage, Gespräche selbständig zu führen, können sie Klassendelegierte bitten, sie beim Gespräch zu begleiten. Dies ist der Lehrperson im Voraus anzukündigen. Eltern und Lehrperson können bei Bedarf die Schulleitung beiziehen.

Elternrat

Zusammensetzung

§ 18 Die Klassendelegierten bilden gemeinsam den Elternrat.
Ein Schulpflegemitglied und der Schulleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Elternrates teil.


Sitzungshäufigkeit und –organisation

§ 19 Der Elternrat wird mindestens einmal pro Semester einberufen. Über weitere Sitzungen bestimmt er selbst.
Die Sitzungsdaten werden halbjährlich festgelegt.

§ 20 Die Traktandenliste wird den Klassendelegierten spätestens 3 Wochen vor der Sitzung zugestellt. Die Sitzungsunterlagen werden, soweit bereits vorhanden, mit der Einladung ebenfalls zugestellt.
Bis 2 Wochen vor der Sitzung können die Delegierten Traktanden vorschlagen.

§ 21 Bei Themen von allgemeinem Interesse kann der Vorstand des Elternrates die Sitzung für alle Eltern öffnen.

§ 22 Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Klassen vertreten sind. Sämtliche Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit wird der Entscheid neu diskutiert und nochmals, eventuell an einer späteren Sitzung, zur Abstimmung unterbreitet.
Protokoll

§ 23 Über die Sitzungen des Elternrates wird ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt, welches allen Eltern in geeigneter Form zugestellt wird.

Rechte und Pflichten

§ 24 Der Elternrat
• wählt jährlich das Präsidium
• legt sein Arbeitsprogramm für das laufende Schuljahr fest
• wählt Vertretungen in Arbeitsgruppen und Kommissionen, in denen die Schulpflege, die Schulleitung oder die Schulkonferenz eine Vertretung des Elternrates wünschen.
• bildet nach Bedarf Projektgruppen für bestimmte Themen oder Projekte

§ 25 Der Elternrat hat das Recht, zu Leitbildern, Organisationsstatut, Schulprogramm und Jahresprogramm der Schuleinheit sowie zum Reglement für den Elternrat Stellung zu nehmen und Vorschläge sowie Änderungswünsche einzubringen. Die Schulpflege bzw. die Schulleitung bezieht ihn in geeigneter Form in die Erarbeitung dieser Papiere ein.

§ 26 Der Elternrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten eigene Projekte realisieren (z.B. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen zu Themen im Bereich Schule und Elternhaus, Schulfeste etc.).

§ 27 Der Elternrat kann gegenüber Schulpflege und Schulleitung Anregungen einbringen, Projekte vorschlagen oder Auskunft zu bestimmten Fragen verlangen, insbesondere zu Themen, die das Zusammenwirken von Schule und Elternschaft, gemeinsame Verantwortungsbereiche in der Bildung und Erziehung der Kinder sowie Nahtstellen zwischen Schule, Freizeit und Familienleben betreffen. Dieses Recht betrifft insbesondere folgende Bereiche:
• Zusammenarbeit Schule und Elternhaus
• Stundenplanorganisation (Blockzeiten-Modelle u.ä.)
• Ausserschulische Betreuung
• Gesundheitserziehung
• Schulwegsicherung
• Freifächer.

Unterbreitet der Elternrat der Schulleitung oder der Gesamtschulpflege Vorschläge, Anregungen oder Fragen, hat er das Recht auf eine formelle Stellungnahme bis zur nächsten Elternratssitzung.

§ 28 Der Elternrat hat kein Mitsprache- und Entscheidungsrecht bei Anstellungen und Entlassungen von Lehrpersonal.

§ 29 Der Elternrat hat keine Aufsichtsfunktion; weder berät er über einzelne Lehrpersonen noch beurteilt er deren Methoden oder Lerninhalte.

§ 30 Der Elternrat kann Klassendelegierte im Fall von schwerwiegenden Verstössen gegen das vorliegende Reglement verwarnen und im Wiederholungsfall ausschliessen.

Präsidium

§ 31 Das dreiköpfige Präsidium des Elternrates besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar. Im Präsidium sollen nach Möglichkeit sämtliche Schulhäuser und Stufen vertreten sein.
Der Präsident lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese.
Im Verhinderungsfalle oder für bestimmte Geschäfte kann er die Leitung an den Vizepräsidenten delegieren.
Der Aktuar führt das Protokoll und verwaltet die Adressen des Elternrates.
Das Präsidium sieht die Anträge der Projektgruppen ein und leitet diese an die Schulleitung bzw. Schulpflege weiter.
Projektgruppen

§ 32 Projektgruppen zu bestimmten Themen werden vom Elternrat gewählt.
Dieser bestimmt auch ein Mitglied des Elternrates als Leiter der Projektgruppe. Dieses stellt den Informationsaustausch zwischen der Projektgruppe und dem Präsidium sicher.
Den Projektgruppen können Eltern angehören, die nicht Mitglieder des Elternrates sind oder andere geeignete Personen.

INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT


§ 33 Der Elternrat verwendet für seine Briefe, Mitteilungen etc. das Briefpapier der Schuleinheit Primarschule & Kindergarten mit dem Absender «Elternrat» im Briefkopf.

§ 34 Das Protokoll der Elternratssitzung und offizielle Briefe werden in Kopie den Vertretern von Schulkonferenz und Schulpflege sowie dem Schulsekretariat zugestellt.

§ 35 Öffentliche Stellungnahmen des Elternrates müssen formell von diesem beschlossen werden. Sie werden in Absprache mit der Schulleitung veröffentlicht. Einzelne Mitglieder oder Gruppen des Elternrates haben nicht das Recht, in dessen Namen öffentlich Stellung zu nehmen.

§ 36 Für die Verbreitung jener Informationen, insbesondere Sitzungsprotokolle, die an die gesamte Elternschaft weitergeleitet werden sollen, ist die Schulpflege besorgt. Sie sind dem Schulsekretariat frühzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass diesem mindestens eine Woche Zeit für Versand oder Verteilung bleibt.

§ 37 Informationen des Elternrates können in Absprache mit der Schulleitung auf der website der Schule Rüschlikon (www.schulerueschlikon.ch) unter «Elternmitwirkung» zugänglich gemacht werden. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen für den Internetauftritt der Schule.

RÄUMLICHKEITEN

§ 38 Für seine Aktivitäten werden dem Elternrat Räume der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Reservation erfolgt über das Schulsekretariat gemäss dem geltenden Reglement.

ADMINISTRATION

§ 39 Das Schulsekretariat archiviert und verwaltet die Sitzungsprotokolle.
Die Schule übernimmt die administrativen Kosten für Kopien, Papier etc.

FINANZEN

§ 40 Für Projekte der Elternmitwirkung in der Schuleinheit steht ein Kredit von Fr. 3'000.00 pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kontoverwaltung liegt bei der Schulleitung.

§ 41 Jedes Präsidiumsmitglied wird mit einer jährlichen Spesenpauschale von Fr. 300.00 entschädigt. Die Auszahlung erfolgt Ende Schuljahr.

§ 42 Für besondere Aktivitäten, die den Budgetrahmen übersteigen, kann das Präsidium des Elternrates bei der Schulpflege ein Gesuch um zusätzliche Mittel stellen. Mit Zustimmung der Schulpflege können auch externe Sponsoren angefragt werden.

REGLEMENTSÄNDERUNGEN

§ 43 Vorschläge für Reglementsänderungen sind der Schulpflege zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 44 Wünscht die Schulpflege ihrerseits Änderungen, lädt sie den Elternrat und die Schulkonferenz zur Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen ein.

INKRAFTSETZUNG

§ 45 Der Elternrat und die Schulkonferenz haben dem Reglement in ihren Sitzungen vom
16. März 2006 und 22. März 2006 zugestimmt. Die Schulpflege hat es am 16. Mai 2006 genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Die früheren Erlasse werden aufgehoben.

LEITFADEN „DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN DER KLASSENDELEGIERTEN“
(ANHANG ZUM REGLEMENT FÜR DEN ELTERNRAT DER SCHULEINHEIT «PRIMARSCHULE & KINDERGARTEN RÜSCHLIKON»)


EINLADUNG

Die Klassenlehrpersonen verschicken jeweils die Einladung für den ersten Elternabend des Schuljahres (Herbstquartal) mit einem Hinweis auf die bevorstehenden Wahlen. Das Reglement über die Elternmitwirkung erhalten die Eltern nur einmal, es kann jedoch auf der Homepage der Schule Rüschlikon (www.schulerueschlikon.ch) eingesehen werden.

STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

Alle am Elternabend anwesenden Personen, die für die Kinder der betreffenden Klasse erziehungsberechtigt sind, haben eine Stimme und sind wählbar. Mitglieder der Schulpflege Rüschlikon und Lehrpersonen der Schule Rüschlikon sind nicht wählbar.

DURCHFÜHRUNG DER WAHL

• Die bisherigen Klassendelegierten oder ein Mitglied des Elternrats stellen das Wahlprozedere vor und leiten die Wahl. Es werden zwei Delegierte pro Klasse gewählt, die je
eine Stimme im Elternrat haben.
• Die Wahlberechtigten nominieren auf einem Zettel wählbare Personen. Es ist möglich, sich selbst zu nominieren.
• Die beiden Elternteile eines Kindes können nicht zusammen Delegierte derselben Klasse sein, jedoch unterschiedliche Klassen im Elternrat vertreten. Niemand kann gleichzeitig Delegierter von mehreren Klassen sein.
• Die Zettel mit den Vorschlägen werden gesammelt und vorgestellt. Die vorgeschlagenen Personen werden angefragt, ob sie eine Wahl annehmen würden. Wer die Nomination annimmt, gilt als Kandidat.
• Die Kandidaten stellen sich kurz vor (z.B. Familie, Motivation für die Kandidatur, Anliegen, Ideen). Die Anwesenden haben Gelegenheit, ihnen Fragen zu stellen.
• Die Stimmzettel werden ausgeteilt. Alle wahlberechtigten Personen geben zwei Kandidaten ihre Stimme. Die Wahl wird geheim durchgeführt und von den Delegierten ausgewertet. Die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Haben mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen, erfolgt eine Stichwahl, ebenfalls geheim.
• Die Delegierten führen ein Wahlprotokoll, das vom Schulsekretariat archiviert aufbewahrt wird.
• Falls sich niemand zur Wahl stellt, wird kein/e Delegierte/r gewählt. Die Klasse ist damit im Elternrat nicht vertreten. Die Eltern werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie damit eine Chance für die Mitwirkung vergeben.



 
     
     
     
     
     
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