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GRUNDLAGEN
§ 1 Zur Zusammenarbeit mit Eltern hält das Organisationsstatut
der Gegliederten Sekundarschule Rüschlikon vom 2. Juli
2002 fest:
„8.1 Zusammenarbeit Schule - Eltern
Schulleitung und Schulpflege initiieren und fördern gemeinsam
die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern. Sie bieten
SchülerInnen und deren Eltern Problemlösungen an.
8.2 Ansprechperson
Die Schulleitung ist Ansprechperson für Eltern und SchülerInnen,
die in die Oberstufe eintreten.
8.3 Zusammenarbeit Lehrpersonen - Eltern
Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern richtet sich
nach den kantonalen Vorgaben und ist Bestandteil des Schulprogramms.“
Die genaue Form der Elternmitwirkung ist in einem separaten
Reglement geregelt.
BEGRIFFE UND GELTUNGSBEREICH
§ 2 Der Begriff „Schule“ umfasst insbesondere
SchülerInnen, Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege.
Der Begriff „Eltern“ steht für die Gesamtheit
der jeweiligen Erziehungsberechtigten.
§ 3 Unter «Elternmitwirkung» werden sämtliche
Formen der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern zusammengefasst:
• Kontakte zwischen Eltern und Lehrpersonen, Schulleitung
und Schulpflege bezogen auf die einzelnen Kinder.
• Kontakte zwischen Eltern und SchülerInnen, vertreten
durch den Schülerrat.
• Kontakte zwischen Eltern und Lehrpersonen, Schulleitung
und Schulpflege bezogen. Spontane und punktuelle Beteiligung
von Eltern an Anlässen einzelner Klassen und Unterstützung
der Lehrpersonen.
• Institutionalisierte Elternmitwirkung auf der Ebene
der einzelnen Klassen (durch die Klassendelegierten) und der
gesamten Schuleinheit (durch den Elternrat, Arbeitsgruppen
oder Vertretern des Elternrates).
Das vorliegende Reglement regelt einzig die institutionalisierte
Elternmitwirkung durch den Elternrat. Die anderen Formen der
Elternmitwirkung fallen nicht in dessen Kompetenz. Die entsprechenden
Rechte und Pflichten der Eltern wie der Schule sind durch
das kantonale Volksschulgesetz gesetzlich geregelt.
ZWECK DER INSTITUTIONALISIERTEN
ELTERNMITWIRKUNG
§ 4 Die institutionalisierte Elternmitwirkung bildet
eine Plattform für alle Eltern. Sie erhalten auf diesem
Wege die Möglichkeit mit dem Ziel der optimalen Entwicklung
der Schüler,
• sich an der Schulentwicklung aktiv zu beteiligen,
indem sie an der Erarbeitung und Umsetzung des Schul- und
Jahresprogrammes sowie an Überarbeitungen der Leitbilder
und des Organisationsstatuts mitwirken;
• den Schulalltag mitzugestalten, indem sie im Rahmen
ihrer Kompetenz eigene Projekte realisieren oder gegenüber
der Schulleitung und der Schulpflege Anliegen, Projekte, Vorschläge
und Kritik einbringen;
• den regelmässigen Kontakt, den Informationsaustausch
und den partnerschaftlichen Umgang innerhalb der gesamten
Elternschaft sowie zwischen Schule und Elternschaft fördern.
ORGANISATION
Klassendelegierte
Wahl
§ 5 Die Eltern jedes Jahrgangs wählen gemäss
dem separaten Leitfaden im Anhang je zwei VertreterInnen als
Klassendelegierte.
§ 6 Die Delegierten werden jährlich gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt an einem Elternanlass
zu Beginn des neuen Schuljahres. Die Einladung erfolgt durch
die Lehrperson.
§7 Die Durchführung der Wahl obliegt bei bestehenden
Klassen den Klassendelegierten des Vorjahres. Diese können
sich in Eigeninitiative durch ein anderes Mitglied des Elternrates
vertreten lassen. Bei neu gebildeten Klassen bestimmt der
Elternrat ein Mitglied, das die Wahl durchführt.
§ 8 Die beiden Elternteile eines Kindes können nicht
zusammen Delegierte derselben Klasse sein, jedoch unterschiedliche
Klassen im Elternrat vertreten. Niemand kann gleichzeitig
von mehreren Klassen delegiert (Primarschule/Kindergarten
und Gegliederte Sekundarschule) sein.
§ 9 Tritt eine delegierte Person im Verlaufe eines Schuljahres
zurück, organisiert das Präsidium in Zusammenarbeit
mit der verbleibenden Delegierten und der Lehrperson nach
Möglichkeit eine Ersatzwahl.
Stimm- und Wahlrecht im Elternrat
§ 10 Im Elternrat hat jede Person eine Stimme. Sofern
zu bestimmten Fragen in der Elternschaft einer Klasse eine
Meinungsbildung stattfinden konnte, sind sie verpflichtet,
die Mehrheitsmeinung im Elternrat zu vertreten. Minderheitsmeinungen
werden transparent aufgezeigt. Für nicht vorher bekannte
Themen sind die Delegierten frei, ihre eigene Meinung individuell
zu vertreten.
Pflichten
§ 11 Die beiden Delegierten einer Klasse stellen sicher,
dass mindestens eine Person an den Versammlungen des Elternrates
teilnimmt.
§ 12 Die Klassendelegierten vertreten die Interessen
ihrer Klasse. Sie nehmen die Anliegen der Eltern entgegen
und bringen diese in den Elternrat ein. Sie vertreten keine
Einzelinteressen und verhalten sich gegenüber Konflikten
innerhalb der Klasse, zwischen Eltern und Lehrpersonen sowie
zwischen Eltern neutral.
§ 13 Die Klassendelegierten sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte
aller Beteiligten zu respektieren und Verschwiegenheit zu
wahren.
§ 14 Im Fall von Befangenheit oder Unvereinbarkeiten
zwischen der Rolle als Eltern eines Kindes und der Rolle
als delegierte Person besteht eine Ausstandspflicht.
Elternrat
Zusammensetzung
§ 15 Die Klassendelegierten bilden gemeinsam den Elternrat.
Die Schulpflege und die Schulkonferenz bestimmen je eine Vertretung,
die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Elternrates
teilnimmt.
Sitzungshäufigkeit und –organisation
§ 16 Der Elternrat wird mindestens einmal pro Semester
einberufen. Über weitere Sitzungen bestimmt er selbst.
Die Sitzungsdaten werden halbjährlich festgelegt.
§ 17 Die Traktandenliste wird den Klassendelegierten
spätestens 3 Wochen vor der Sitzung zugestellt. Die Sitzungsunterlagen
werden, soweit bereits vorhanden, mit der Einladung ebenfalls
zugestellt.
Bis 2 Wochen vor der Sitzung können die Delegierten Traktanden
vorschlagen.
§ 18 Bei Themen von allgemeinem Interesse kann der Vorstand
des Elternrates die Sitzung für alle Eltern öffnen.
§ 19 Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn vier
Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse
werden mit dem einfachen Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit wird der Entscheid neu diskutiert und
nochmals, eventuell an einer späteren Sitzung, zur Abstimmung
unterbreitet.
Protokoll
§ 20 Über die Sitzungen des Elternrates wird ein
erweitertes Beschlussprotokoll geführt, welches allen
Eltern in geeigneter Form zugestellt wird.
Rechte und Pflichten
§ 21 Der Elternrat
• wählt jährlich das Präsidium
• legt sein Arbeitsprogramm für das laufende Schuljahr
fest
• wählt Vertretungen in Arbeitsgruppen und Kommissionen,
in denen die Schulpflege, die Schulleitung oder die Schulkonferenz
eine Vertretung des Elternrates wünschen.
• bildet nach Bedarf Projektgruppen für bestimmte
Themen oder Projekte
§ 22 Der Elternrat hat das Recht, zu Leitbildern, Organisationsstatut,
Schulprogramm und Jahresprogramm der Schuleinheit sowie zum
Reglement für den Elternrat Stellung zu nehmen und Vorschläge
sowie Änderungswünsche einzubringen. Die Schulpflege
bzw. die Schulleitung bezieht ihn in geeigneter Form in die
Erarbeitung dieser Papiere ein.
§ 23 Der Elternrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten
eigene Projekte realisieren (z.B. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen
zu Themen im Bereich Schule und Elternhaus, Schulfeste etc.).
§ 24 Der Elternrat kann gegenüber Schulpflege und
Schulleitung Anregungen einbringen, Projekte vorschlagen
oder Auskunft zu bestimmten Fragen verlangen, insbesondere
zu Themen, die das Zusammenwirken von Schule und Elternschaft,
gemeinsame Verantwortungsbereiche in der Bildung und Erziehung
der Kinder sowie Nahtstellen zwischen Schule, Freizeit und
Familienleben betreffen. Dieses Recht betrifft insbesondere
folgende Bereiche:
• Zusammenarbeit Schule und Elternhaus
• Unterrichtsfreie Stunden
• Gesundheitserziehung
• Freifächer.
Unterbreitet der Elternrat der Schulleitung oder der Gesamtschulpflege
Vorschläge, Anregungen oder Fragen, hat er das Recht
auf eine formelle Stellungnahme bis zur nächsten Elternratssitzung.
§ 25 Der Elternrat hat kein Mitsprache- und Entscheidungsrecht
bei Anstellungen und Entlassungen von Lehrpersonal.
§ 26 Der Elternrat hat keine Aufsichtsfunktion; weder
berät er über einzelne Lehrpersonen noch beurteilt
er deren Methoden oder Lerninhalte.
§ 27 Der Elternrat kann Klassendelegierte im Fall von
schwerwiegenden Verstössen gegen das vorliegende Reglement
verwarnen und im Wiederholungsfall ausschliessen.
Präsidium
§ 28 Das zweiköpfige Präsidium des Elternrates
besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin
und einem Aktuar oder einer Aktuarin.
Der Präsident oder die Präsidentin lädt zu
den Sitzungen ein und leitet diese.
Im Verhinderungsfalle oder für bestimmte Geschäfte
kann diese Person die Leitung delegieren.
Der Aktuar oder die Aktuarin führt das Protokoll und
verwaltet die Adressen des Elternrates.
Das Präsidium sieht die Anträge der Projektgruppen
ein und leitet diese an die Schulleitung bzw. Schulpflege
weiter.
Projektgruppen
§ 29 Projektgruppen zu bestimmten Themen werden vom Elternrat
gewählt.
Dieser bestimmt auch ein Mitglied des Elternrates als LeiterIn
der Projektgruppe. Dieses stellt den Informationsaustausch
zwischen der Projektgruppe und dem Präsidium sicher.
Den Projektgruppen können Eltern angehören, die
nicht Mitglieder des Elternrates sind oder andere geeignete
Personen.
INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
§ 30 Der Elternrat verwendet für seine Briefe, Mitteilungen
etc. das Briefpapier der Schuleinheit Gegliederte Sekundarschule
mit dem Absender «Elternrat» im Briefkopf.
§ 31 Das Protokoll der Elternratssitzung und offizielle
Briefe werden in Kopie den Vertretern von Schulkonferenz und
Schulpflege sowie dem Schulsekretariat zugestellt.
§ 32 Öffentliche Stellungnahmen des Elternrates
müssen formell von diesem beschlossen werden. Sie werden
in Absprache mit der Schulleitung veröffentlicht. Einzelne
Mitglieder oder Gruppen des Elternrates haben nicht das Recht,
in dessen Namen öffentlich Stellung zu nehmen.
§ 33 Für die Verbreitung jener Informationen, insbesondere
Sitzungsprotokolle, die an die gesamte Elternschaft weitergeleitet
werden sollen, ist die Schulpflege besorgt. Sie sind dem Schulsekretariat
frühzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass diesem
mindestens eine Woche Zeit für Versand oder Verteilung
bleibt.
§ 34 Informationen des Elternrates können in Absprache
mit der Schulleitung auf der website der Schule Rüschlikon
(www.schulerueschlikon.ch) unter «Elternmitwirkung»
zugänglich gemacht werden. Es gelten die entsprechenden
Bestimmungen für den Internetauftritt der Schule.
RÄUMLICHKEITEN
§ 35 Für seine Aktivitäten werden dem Elternrat
Räume der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Reservation erfolgt über das Schulsekretariat gemäss
dem geltenden Reglement.
ADMINISTRATION
§ 36 Das Schulsekretariat archiviert und verwaltet die
Sitzungsprotokolle.
Die Schule übernimmt die administrativen Kosten für
Kopien, Papier etc.
FINANZEN
§ 37 Für Projekte der Elternmitwirkung in der Schuleinheit
steht ein Kredit von CHF 1000.- pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Die Kontoverwaltung liegt bei der Schulleitung.
§ 38 Jedes Präsidiumsmitglied wird mit einer jährlichen
Spesenpauschale von CHF 300.- entschädigt. Die Auszahlung
erfolgt Ende Schuljahr.
§ 39 Für besondere Aktivitäten, die den Budgetrahmen
übersteigen, kann das Präsidium des Elternrates
bei der Schulpflege ein Gesuch um zusätzliche Mittel
stellen. Mit Zustimmung der Schulpflege können auch externe
Sponsoren angefragt werden.
REGLEMENTSÄNDERUNGEN
§ 40 Vorschläge für Reglementsänderungen
sind der Schulpflege zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 41 Wünscht die Schulpflege ihrerseits Änderungen,
lädt sie den Elternrat und die Schulkonferenz zur Stellungnahme
zu den Änderungsvorschlägen ein.
INKRAFTSETZUNG
§ 42 Die Schulkonferenz hat dem vorliegenden Reglement
am 31. Mai 2005 zugestimmt. Es wurde den Eltern zur Stellungnahme
unterbreitet. Die Schulpflege hat es am 27. Juni 2005 genehmigt
und in Kraft gesetzt.
LEITFADEN „DURCHFÜHRUNG
DER WAHLEN DER KLASSENDELEGIERTEN“
(ANHANG ZUM REGLEMENT FÜR DEN ELTERNRAT DER SCHULEINHEIT
GEGLIEDERTE SEKUNDARSCHULE RÜSCHLIKON
EINLADUNG
Die Klassenlehrpersonen verschicken jeweils die Einladung
für den ersten Elternabend des Schuljahres (Herbstquartal)
mit einem Hinweis auf die bevorstehenden Wahlen. Das Reglement
über die Elternmitwirkung erhalten die Eltern nur einmal,
es kann jedoch auf der Homepage der Schule Rüschlikon
(www.schulerueschlikon.ch) eingesehen werden.
STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
Alle am Elternabend anwesenden Personen, die für die
Kinder der betreffenden Klasse erziehungsberechtigt sind,
haben eine Stimme und sind wählbar. Mitglieder der Schulpflege
Rüschlikon und Lehrpersonen der Schule Rüschlikon
sind nicht wählbar.
DURCHFÜHRUNG DER WAHL
• Die bisherigen Klassendelegierten oder ein Mitglied
des Elternrats stellen das Wahlprozedere vor und leiten die
Wahl. Es werden zwei Delegierte pro Klasse gewählt, die
je
eine Stimme im Elternrat haben.
• Die Wahlberechtigten nominieren auf einem Zettel wählbare
Personen. Es ist möglich, sich selbst zu nominieren.
• Die beiden Elternteile eines Kindes können nicht
zusammen Delegierte derselben Klasse sein, jedoch unterschiedliche
Klassen im Elternrat vertreten. Niemand kann gleichzeitig
Delegierter von mehreren Klassen sein.
• Die Zettel mit den Vorschlägen werden gesammelt
und vorgestellt. Die vorgeschlagenen Personen werden angefragt,
ob sie eine Wahl annehmen würden. Wer die Nomination
annimmt, gilt als KandidatIn.
• Die Kandidierenden stellen sich kurz vor (z.B. Familie,
Motivation für die Kandidatur, Anliegen, Ideen). Die
Anwesenden haben Gelegenheit, ihnen Fragen zu stellen.
• Die Stimmzettel werden ausgeteilt. Alle wahlberechtigten
Personen geben zwei Kandidierenden ihre Stimme. Die Wahl
wird geheim durchgeführt und von den Delegierten ausgewertet.
Die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt.
Haben mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen, erfolgt eine
Stichwahl, ebenfalls geheim.
• Die Delegierten führen ein Wahlprotokoll, das
vom Schulsekretariat archiviert aufbewahrt wird.
• Falls sich niemand zur Wahl stellt, wird kein/e Delegierte/r
gewählt. Die Klasse ist damit im Elternrat nicht vertreten.
Die Eltern werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie damit
eine Chance für die Mitwirkung vergeben.
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